Erster Vergleich nach wegweisendem Urteil

Erstmals gibt es Zahlen zur Frage, inwieweit Betriebsrenten frei von Sozialbeiträgen sind. Ein Rentner, der wegen dieser Frage vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatte, schloss im Januar einen Vergleich mit seiner Krankenkasse. Das erfuhr das Anlegermagazin ‚Börse Online‘ (Ausgabe 09/2011, EVT 24. Februar) aus Kreisen des Bundessozialgerichts, wo der Vergleich geschlossen worden war. Demnach sind Sozialbeiträge…


Erstmals gibt es Zahlen zur Frage, inwieweit Betriebsrenten frei von Sozialbeiträgen sind. Ein Rentner, der wegen dieser Frage vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatte, schloss im Januar einen Vergleich mit seiner Krankenkasse.

Das erfuhr das Anlegermagazin ‚Börse Online‘ (Ausgabe 09/2011, EVT 24. Februar) aus Kreisen des Bundessozialgerichts, wo der Vergleich geschlossen worden war. Demnach sind Sozialbeiträge nur auf jene Auszahlungen zu leisten, die durch Prämien während des Zeitraums erwirtschaftet worden sind, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (Az. B 12 KR 20/10).

Konkret wurde in dem betreffenden Fall aus der betrieblichen Altersvorsorge eine Einmalzahlung von fast 70.000 Euro fällig. Lediglich knapp 20.000 Euro davon beruhten auf Einzahlungen im Zeitraum, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Der Rest stammte aus Prämien des Arbeitnehmers, der die Police privat fortgeführt hatte. Nun darf die Krankenkasse nur die knapp 20.000 Euro, verteilt auf 120 Monate, mit Beiträgen belasten. Die Pressestelle des Bundessozialgerichts bestätigte die Angaben auf Anfrage von ‚Börse Online‘.

Im vergangenen Herbst hatte das Bundesverfassungsgericht in demselben Fall entschieden, dass bei Betriebsrenten die Sozialbeiträge teilweise wegfallen können. Allerdings machten die Richter in der Entscheidung keine definitive Vorgabe, welche Zahlungen dies betrifft. Sie setzen allerdings eine grundsätzliche Vorbedingung für einen teilweisen Wegfall: Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der privaten Fortführung im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Das war in diesem Fall gegeben (Az. 1 BvR 1660/08).

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