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Die Verschärfung des Korruptionsstrafrechts und die Auswirkungen auf Kreditinstitute

Die Verhinderung von Korruption war abseits der Schwerpunktthemen Wertpapier-Compliance, Geldwäscheprävention und Verhinderung von Sanktionsverstößen lange Zeit nur ein Randbereich der Banken-Compliance. In Deutschland hat der Gesetzgeber 2015 eine Reform des § 299 StGB („Bestechung im geschäftlichen Verkehr“) umgesetzt, die direkte Auswirkungen auf die Kreditinstitute hat.


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Haben sich vor der besagten Gesetzesänderung Mitarbeiter nur dann strafbar gemacht, wenn sie einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährten oder erhielten, ist die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nun nicht mehr entscheidend. Es reicht aus, dass es im Zuge der Annahme oder Gewährung eines Vorteils zu einer Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen kommt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Annahme eines Vorteils im Rahmen der Prüfung eines Kreditauftrages problematisch sein kann, wenn hierbei gegen eine entsprechend formulierte Pflicht verstoßen wird (etwa positivere Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Kunden nach Annahme einer Einladung zum Abendessen).

Die Strafbarkeit entfällt nur, wenn der Arbeitgeber vorher ausdrücklich in die Vorgehensweise einwilligt. Compliance-Verantwortliche gelangen hierdurch in ein Dilemma: Zwar sind auf der einen Seite klare, verständliche Regeln geboten und eine „Zero-Tolerance-Politik“ im Hinblick auf Bestechung unverzichtbar. Auf der anderen Seite schafft man mit jeder neuen Regel und Verschärfung neue Strafbarkeitsrisiken für Mitarbeiter. Wo zieht man die Grenze des Erlaubten? Leitlinien durch Gesetzgeber und Rechtsprechung fehlen weitgehend, außer dass auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden Zuwendungen ab 1.000 Euro definitiv nicht mehr akzeptiert werden.  Der „Graubereich“ beginnt jedoch viel früher.

Verzahnung mit der Geldwäschebekämpfung

Gleichzeitig wurde die Bestechung im geschäftlichen Verkehr als Vortat zur Geldwäsche klassifiziert. Dieser Schritt wurde seit einiger Zeit auf internationaler Ebene gefordert, nun jedoch derart weitreichend umgesetzt, dass Banken vor unerwartete Probleme gestellt werden. Der Gesetzgeber hat § 299 StGB in den Vortatenkatalog zur Geldwäsche aufgenommen, ohne weitere Zusätze oder Einschränkungen zu formulieren. Schmiergeld ist nun tattauglicher Gegenstand der Geldwäsche.  Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die leichtfertige Begehung der Geldwäsche. Es kann sich nun also jeder Bankmitarbeiter strafbar machen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit leichtfertig Geld eines Kunden annimmt, welches dieser im Rahmen einer Bestechung erhalten hat.

Gleichzeitig müssen Kreditinstitute Mittel und Wege finden, derartige Fälle zu erkennen und einer Verdachtsmeldung gemäß § 11 Geldwäschegesetz zuzuführen, da ansonsten ein Bußgeld von der BaFin drohen kann. Es empfiehlt sich also, im Rahmen des Kundenannahmeprozesses möglichst ganzheitliche Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen durchzuführen, die nicht nur Informationen über Verstöße aus den Bereichen Geldwäsche oder Sanktionen zusammentragen, sondern auch die negative Berichterstattung im Zusammenhang mit Bestechung und Korruption abdecken. Der mögliche Status eines Kunden als „politisch exponierte Person“ sowie dessen Sitzland bzw. Wohnort (Stichwort Anti-Korruptionsindex) erhalten eine noch größere Bedeutung. Dies ist entsprechend in den Risikoanalysen und  Indizienmodellen zum Trans-aktions-Monitoring der Banken abzubilden.

Fazit

Die Auswirkungen der Gesetzesänderungen dürfen nicht unterschätzt werden und bedürfen der Berücksichtigung in Arbeitsanweisungen, Schulungen, Risikoanalysen, im Kundenannahmeprozess sowie im Indizienmodell. Diese Bereiche aufeinander abzustimmen, hierbei den Anforderungen der Korruptionsbekämpfung und Geldwäscheprävention gleichzeitig gerecht zu werden sowie möglichst mit den Interessen der Bank in Einklang zu bringen, ist eine weitere Herausforderung der sich Compliance-Organisationen in Kreditinstituten zu stellen haben.