AGB

§1. Gegenstand und Geltungsbereich

Der BANKINGCLUB richtet sich vornehmlich an Mitarbeiter von Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistern und Fintech-Startups, bzw. Freiberufler und Handelsvertreter dieser Unternehmen. Branchendienstleister, also Unternehmensberater, Trainer, IT-Spezialisten, etc. dürfen gerne Mitglied im BANKINGCLUB werden. Die Anzahl der Branchendienstleister bei unseren Veranstaltungen ist auf 30% beschränkt. Für Clubabende und sonstige Veranstaltungen der BANKINGCLUB GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Vertragspartner/Veranstalter ist:

BANKINGCLUB GmbH
Geschäftsführer: Thorsten Hahn
Agrippinawerft 22
50678 Köln

Telefon: +49.221.99 50 91 – 0
Fax: +49.221.99 50 91 – 29
office@bankingclub.de
www.bankingclub.de

Eingetragen beim Amtsgericht Köln: HRB 64161

BANKINGCLUB GmbH veranstaltet u.a. Abendveranstaltungen, Kongresse und Webinare für Mitarbeiter von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen und wird dabei von Partnern (Sponsoren) unterstützt.

Mitglied des BANKINGCLUB ist der Mitarbeiter einer Bank bzw. eines Finanzdienst­leisters oder ein Branchendienstleister, das online via Internet eigene Daten (Kontaktdaten, News und Registrierungen zu Clubabenden) in einen dafür reservierten Bereich auf der Internetseite des BANKINGCLUB – einträgt, überträgt, aktualisiert bzw. löscht. Ihm entsteht ein jährlicher Mitgliedsbeitrag. Nachfolgend Mitglied genannt.

§2. Leistungen

BANKINGCLUB GmbH betreibt ein Internet-Dienstleistungsportal zur Präsentation und Verwaltung von Veranstaltungen für Banker und Dienstleister innerhalb der Bankbranche. Außerdem bereitet die BANKINGCLUB GmbH diese Veranstaltungen vor und führt sie durch. Zudem publizieren wir Fachartikel und Branchennachrichten auf dem Portal. Premiummitglieder und Mitglieder mit einer Corporate-Mitgliedschaft erhalten vollen Zugriff auf sämtliche Inhalte.

BANKINGCLUB GmbH erbringt gegen einen Mitgliedsbeitrag folgende Leistungen:

§2a.

Zur Verfügung Stellung einer Internetplattform für die eigene Verwaltung der Teilnahme an u.a. Clubabenden und die Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern.

§2b.

BANKINGCLUB GmbH stellt seinen Mitgliedern Vorträge der Referenten als digitale Dateien auf der Webseite BANKINGCLUB.de zum Download zur Verfügung.

§2c.

BANKINGCLUB GmbH veranstaltet gemeinsam mit regionalen Partnern an vorab angekündigten Terminen/Orten regionale Clubabende, welche in der Regel aus einem 60 bis 90 minütigen Vortrag oder einer Podiumsdiskussion und ausreichend Zeit zum Austausch und „Netzwerken“ bieten. Zudem veranstaltet der BANKINGCLUB diverse Fachkongresse.

§2d.

In den Mitgliedsbeiträgen sind nicht zwingend die Kosten des persönlichen Verzehrs auf den Clubabenden enthalten. Dies hängt von den regionalen Partnern und Sponsoren ab und wird im Einzelfall bekannt gegeben. Zudem richtet sich die Höhe der Rabatte für Veranstaltungstickets nach dem Mitgliedstarif und kann (Premium) bis zu 100% betragen.

§2e.

Die BANKINGCLUB GmbH gewährleistet unter der Internet-Adresse www.BANKINGCLUB.de die Verwaltung eigener Kontaktdaten, die Information über zukünftige BANKINGLOUNGESS und BANKINGKONGRESSE, die Anmeldung zu den Abenden, Kongressen und den Download der Vorträge. Die BANKINGCLUB GmbH übernimmt keine Gewähr, dass die Website www.BANKINGCLUB.de jederzeit verfügbar, fehlerfrei und vollumfänglich ist. Aufgrund von Schwierigkeiten, u.a. technischer Natur oder Wartungsarbeiten, kann es zu Ausfällen kommen.

§2f.

BANKINGCLUB veröffenticht zudem Fachartikel und Branchennachrichten auf dem Portal. Einzelne Nachrichten sind nur für Premiummitglieder und Mitglieder mit einer Corporate-Mitgliedschaft abrufbar.

§2g.

Weitere Vergünstigungen/Leistungen für Mitglieder, durch u.a. Sponsoren des BANKINGCLUB, werden auf der Internetseite bekannt gegeben.

§3. Leistungsvereinbarung

Eine Leistungsvereinbarung zwischen einem Mitglied und der BANKINGCLUB GmbH kommt automatisch mit der per Internet ausgelösten Aktivierung der Mitgliedschaft, der online eingegebenen Informationen und deren Freischaltung und Veröffentlichung zustande.

§4. Kündigung

Die Mitgliedschaft im BANKINGCLUB, die mit der Freischaltung der eingegebenen Daten des Mitgliedes, durch die BANKINGCLUB GmbH, zustande gekommen ist, kann schriftlich (d.h. per Post, Fax, E-Mail) bis 14 Tage vor Ablauf der Mitgliedschaft gekündigt werden. Von Seiten der BANKINGCLUB GmbH endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn ein Mitglied mit der Begleichung der ihm berechneten Gebühren, nach erfolgter Mahnung, weiterhin in Zahlungsverzug gerät. Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist durch die BANKINGCLUB GmbH einen Monat zum Ablauf der Mitgliedschaft. Sofern eine Mitgliedschaft nicht gekündigt wurde, verlängert sich diese automatisch um 12 Monate.

§5. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederbeiträge verstehen sich incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, es wird explizit etwas anderes ausgewiesen.

Derzeit gibt es zwei verschiedene Mitgliedschaften:
Angestellte Mitarbeiter von Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Finanzdienstleistern oder der Börse (oder Handelsvertreter dieser Organisationen) erhalten die Banker-Mitgliedschaft.

Mitarbeiter, Freiberufler oder Inhaber von Unternehmensberatungen, Trainingsagenturen, Softwareanbietern oder anderen Produktanbietern bzw. Dienstleistungsanbietern für die Bankbranche erhalten die Dienstleister-Mitgliedschaft.

Die BANKINGCLUB GmbH stellt den Mitgliedern für den Zeitraum der Mitgliedschaft eine entsprechende Rechnung. Der Rechnungsbetrag wird entsprechend den gebuchten Leistungen per Lastschriftverfahren, Kreditkarte eingezogen oder per Überweisung begleichen.

Die BANKINGCLUB GmbH behält sich eine Änderung der Entgelte jederzeit vor. Geänderte Entgelte werden dem Mitglied mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten an seine E-Mail-Adresse mitgeteilt.

§6. Sicherheit & Payment

Sämtliche Bezahltransaktionen werden SSL verschlüsselt. Die Mitgliedschaft erscheint als „www.BANKINGCLUB.de +492219950910“ auf der Kreditkartenabrechnung bzw. dem Kontoauszug des Mitgliedes. Wir empfehlen, alle Transaktionsdaten sowie die AGB auszudrucken und an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Die Kreditkarte des Mitgliedes wird sofort nach erfolgreicher Bestellung belastet. Fragen, Anregungen oder Reklamationen werden spätestens innerhalb von 48 Stunden beantwortet. Passende Ansprechpartner und Adressen sind unter der Rubrik „Kontakt“ zu finden.

Die BANKINGCLUB GmbH speichert keine Kreditkarteninformationen, noch verarbeitet die BANKINGCLUB GmbH Kreditkarteninformationen oder leitet diese an Dritte weiter.

AGB für Sponsoren

§1. Sponsorenanmeldung

Die verbindliche Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) an den Veranstalter und unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. In der Anmeldung benannte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Bestätigung seitens des Veranstalters. Die Anmeldung gilt durch Zustellung der Rechnung vom Veranstalter an den Sponsor als zugelassen und genehmigt und ist bindend. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.

§2. Gemeinschaftssponsoren

Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen Sponsorenvertrag oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Firmen, die nicht in der Rechnung/Bestätigung genannt sind, darf auf der Veranstaltung nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Gemeinschaftssponsors hat der Hauptsponsor (im Sinne dieser AGBs) schriftlich beim Veranstalter zu beantragen. Für einen zusätzlichen Sponsor (Gemeinschaftssponsor) fallen Kosten an. Der Preis kann bei Interesse beim Veranstalter erfragt werden. Der Gemeinschaftssponsor unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptsponsor. Die Aufnahme eines Gemeinschaftssponsors ohne Zustimmung des Veranstalters berechtigt diesen, den Vertrag mit dem Hauptsponsor fristlos zu kündigen und die Materialien des Sponsors auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Sponsor verzichtet insoweit auf die Rechte der verbotenen Eigenmacht. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptsponsor nicht zu. Gemeinschaftssponsoren sind alle Sponsoren, die neben dem Hauptsponsor (im Sinne dieser AGBs) auf dem Stand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Gemeinschaftssponsor, wenn sie zu dem Hauptsponsor enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Wird eine Sponsorenpartnerschaft zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam gewährt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jedes Unternehmen als Gesamtschuldner.

§3. Zulassung

Grundsätzlich werden nur Sponsoren zugelassen, deren Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen. Über die Teilnahmeberechtigung von Sponsoren entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung zu der Veranstaltung besteht nicht. Sponsoren, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, werden von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Zulassung als Sponsor wird schriftlich durch die Rechnung bestätigt und ist nur für den darin genannten Sponsor gültig. Mit der Übersendung der Rechnung ist der Sponsorenvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor geschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Ist die Veranstaltung aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Sponsor Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Beteiligungspreises. Dieser kann vom Veranstalter gekürzt werden, wenn bereits Leistungen im Rahmen des Vertrages erbracht wurden. Eine Forderung auf Schadenersatz, unter anderem für weitere mit der Sponsorenpartnerschaft in Verbindung stehenden Kosten, besteht nicht. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Bestätigung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Sponsor – eine andere Veranstaltung offerieren oder das Sponsorenpaket verändern. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Ausstellungsflächen sowie die Durchgänge zu verlegen.

§4. Zahlungsbedingungen

Der Veranstalter legt die Zahlungsbedingungen individuell zu den jeweiligen Veranstaltungen fest, verpflichtet sich jedoch im gleichen Zuge, diese auf der jeweiligen Rechnung zu vermerken und somit dem Sponsor/ Teilnehmer zugänglich zu machen.

§5. Rücktritt und Nichtteilnahme eines Sponsors

Nach Rechnungsstellung durch den Veranstalter ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Sponsorenpartnerschaft durch den Sponsor nicht mehr möglich. Der gesamte Teilnahmebetrag sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Sponsorenflächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Sponsor nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Rücktritt und/oder die Nichtteilnahme des Hauptsponsors (bei Gemeinschaftssponsoren im Sinne dieser AGBs) führt gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Gemeinschaftssponsors. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Sponsors / Gemeinschaftssponsors beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Sponsor den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungs­verpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§6. Elektronische Medien

Der Veranstalter veröffentlicht die Sponsoren online und/oder offline auch in Form einer Datenbank, Newslettern und Blog-Artikeln. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen. Für den Inhalt der Eintragungen und evtl. daraus resultierenden Schäden ist der Sponsor verantwortlich.

§7. Werbung im Veranstaltungsgelände

Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur im Rahmen des Sponsorenpaketes ausgestellt/ausgehändigt werden. Vergleichende und Superlativ-Werbung ist in Deutschland unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zuschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieser Exponate, Drucksachen und Werbemittel für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie andere Sponsoren nicht belästigen und die veranstaltungseigene Ausrufanlage nicht übertönen. Der Sponsor ist verpflichtet, ggf. Genehmigungen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen.

§8. Betrieb der Sponsorenstände

Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Fremde Sponsorenstände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des jeweiligen Inhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Sponsorenstandes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% des Sponsorenpaketes geahndet werden.

§9. Aufbau und Gestaltung der Stände

Die genauen Auf- und Abbauzeiten, sowie alle besonderen Veranstaltungsbedingungen werden dem Sponsor rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt. Diese Zeiten sind bindend. Überdies ist der Sponsor dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind.

§10. Technische Leistungen

Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen sorgt der Veranstalter. Die individuelle Beleuchtung des Sponsorenstandes obliegt dem Sponsor und ist separat zu beantragen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Strom- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände und anderen Dienstleistungen werden dem Sponsor (Hauptsponsor im Sinne der AGBs) in Rechnung gestellt. Der Veranstalter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Sämtliche Installationen dürfen nur vom Veranstalter durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen und von diesem zu bestätigen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Der Sponsor haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Sponsors entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.

§11. Entsorgung, Reinigung

Sponsoren und deren Auftragnehmer haben ihren Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Sponsor und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Sponsor nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Veranstalter zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.

§12. Bewachung

Es besteht kein Anspruch auf Bewachung während der Veranstaltung durch den Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung / Versicherung des Eigentums der Sponsoren und Teilnehmer müssen diese selbst organisieren. Der Veranstalter haftet diesbezüglich nicht für etwaig entstandene Schäden oder Verluste.

§13. Versicherung

Der Veranstalter versichert die Veranstaltung gegen Haftpflichtschäden. Für Beschädigung oder Verlust durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt haftet der Veranstalter nicht. Es wird jedem Sponsor empfohlen, eine solche Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

§14. Hausrecht

Der Veranstalter übt im gesamten Veranstaltungsort für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Tieren in den Veranstaltungsort sowie das Fotografieren ist nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Sponsorenständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Sponsor aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung des Veranstalters direkt fertigt.

§15. Vorbehalte

Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Sponsoren an der Durchführung berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Sponsoren haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Sponsor mit einem Betrag bis zu 25 % des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Sponsor zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

§16. Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Sponsoren gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Köln. Im Falle des Unterliegens des Sponsors trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und der notwendigen Rechtsvertretung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.

§17. Gerichtsstand & Gültigkeit

Ausschließlicher Gerichtsstand ist 50678 Köln
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01. Dezember 2008

§18. Salvatorisch Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.