Mittwoch, 13. Mai 2026

Kontobetrug: Warum viele Geschädigte ihr Geld nicht zurückbekommen 

Banken unterstellen ihrer Kundschaft bei Kontobetrug grobe Fahrlässigkeit und rechtfertigen damit Nicht-Erstattungen, kritisiert die Verbraucherzentrale Bundesverband und fordert außerdem Handlung durch den Gesetzgeber.

Dass Betrug generell und Cyberkriminalität bei Finanzdienstleistungen im Besonderen immer mehr zunehmen, ist kein neues Phänomen. Laut des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind die Beschwerden in solchen Fällen zwischen 2024 und 2025 um ein Viertel gestiegen. Dass die Folgen solcher Betrugsfälle für Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich sind, ist auch nicht neu. So zeigte ein im Dezember 2025 erschienener Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB), dass Kundinnen und Kunden in Deutschland im Jahr 2024 den Großteil (89 %) der Schäden aus Betrug bei Zahlungskonten selbst tragen mussten. 

Neu ist jedoch die Analyse des vzbv von April 2026, in der deutlich wird, dass Banken Erstattungen nicht autorisierter Zahlungen vielfach ablehnen und sich dabei auf einen wiederkehrenden Vorwurf stützen: angeblich grobe Fahrlässigkeit der Kundinnen und Kunden. Wer Opfer von Kontobetrug wird, hat demnach ein doppeltes Problem: Neben dem finanziellen Verlust müssen Betroffene häufig auch noch darum kämpfen, ihr Geld zurückzuerhalten. Die rund 100 ausgewerteten Fälle zeigen laut vzbv typische Muster im Umgang mit Betroffenen durch Banken. Dazu gehören verzögerte Bearbeitungen oder standardisierte Antworten ohne Bezug zum Einzelfall. Teilweise würden Entscheidungen auch auf fragwürdige Schlussfolgerungen gestützt. Zudem komme es vor, dass Banken eine angebliche Autorisierung durch Kundin oder Kunden nicht nachweisen, obwohl sie dazu verpflichtet sind. 

vzbz fordert Handlungen zum Schutz der Verbraucher 

„Zahlungsdienstleister müssen erstatten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher eine Zahlung nicht autorisiert haben“, erklärt vzbv-Vorständin Ramona Pop. Dieser Pflicht zu gesetzlich vorgesehenen Erstattungen kämen die Banken leider häufig nicht nach. Im Gegenteil schöben viele Banken die Verantwortung auf ihre Kundschaft ab. Im Zentrum steht dabei der Begriff der groben Fahrlässigkeit. Nach Auffassung des Verbraucherschutzes wird er von Instituten regelmäßig als eine Art Ausweg genutzt, um Zahlungen nicht ersetzen zu müssen – obwohl es sich nach der Analyse des vzbv um einen „Ausnahmetatbestand“ handelt. Denn grob fahrlässig handele nur, wer entgegen dem gesunden Menschenverstand selbst ganz naheliegende Überlegungen nicht anstelle. 

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Situation zusätzlich schwierig, weil Betrugsversuche oft kaum von legitimen Angeboten zu unterscheiden sind, so Ramona Pop. Genau hier setzen die Forderungen des vzbv an: Banken sollen zunächst den Schaden ausgleichen und erst im Anschluss klären, ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Falls sie einen entsprechenden Verdacht haben, müssten sie ihre Ansprüche danach selbst verfolgen. Auch der Gesetzgeber sollte nach Ansicht des Verbands aktiv werden und die Anforderungen an den Nachweis durch Zahlungsdienstleister klarer definieren: „Der Gesetzgeber muss jetzt handeln, damit aus dem gesetzlichen Anspruch auf Erstattung auch echte Praxis wird“, fordert die vzbv-Vorständin. 

Hoffnung durch Rechtsprechung und Hilfe im Streitfall 

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Koblenz gib Hoffnung: In dem verhandelten Fall wurde ein Sparkassenkunde Opfer einer besonders überzeugenden Phishing-Masche (Call-ID-Spoofing). Obwohl der Kunde im Verlauf des Angriffs auch selbst Transaktionen freigab, sah das Gericht darin kein eindeutig unvernünftiges Verhalten, sondern berücksichtigte die Professionalität der Täuschung sowie Defizite bei den Sicherheitsmechanismen der Bank. Die Sparkasse wurde daher verpflichtet, den entstandenen Schaden von über 56.000 Euro zu ersetzen. Dieses Beispiel zeigt, dass die pauschale Berufung auf grobe Fahrlässigkeit rechtlich nicht immer trägt. 

Zudem gibt es für Betroffene laut dem Informationsportal Ihre-vorsorge.de Handlungsmöglichkeiten. Neben der direkten Auseinandersetzung mit der Bank können sie sich an unabhängige Schlichtungsstellen wenden. Sowohl private Banken als auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken verfügen über entsprechende Ombudsleute, die bei Streitfällen vermitteln. 

Margaretha Müller absolviert seit Oktober 2024 ein redaktionelles Volontariat beim BANKINGCLUB. Ihren Bachelor in Philosophie und Geschichte schloss sie an der Universität Trier ab.

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