Freitag, 17. April 2026
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Banken und Anlageberater: Beraten oder Verkaufen

Das Honoraranlageberatungsgesetz wurde seit 2010 geplant und 2013 verabschiedet. Es trat รผberraschend am 1. August 2014 in Kraft. Das erinnert an Meldungen aus St. Petersburg, in denen im Dezember mit Entsetzen festgestellt wird, dass viele Heizungen zusammengebrochen sind, weil รผberraschend der Winter ausgebrochen ist.

Was sollen Betroffene tun, nachdem das Gesetz schon Wochen in Kraft ist und sie hoffentlich nicht betrifft? Man kann natรผrlich weiter Finanzdienstleistungen verkaufen, ohne zu beraten. Eine Haftung ist dann definitiv ausgeschlossen, doch das kann nicht die Lรถsung sein. Zuerst einmal muss man sich dem Unterschied des freiberuflichen Honorarfinanz-Anlageberaters (HFA) und des fรผr Wertpapierhandelsgesellschaften (WpHG) tรคtigen Honorar-Anlageberaters bewusst machen.

Der Honorar-Anlageberater berรคt, der freie Berater verkauft

Honorar-Anlageberater sind fรผr ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tรคtig. Sie haben neben den Anforderungen und Bestimmungen ihres Arbeitgebers auch die des neuen Gesetzes zu beachten. Die relevanten Paragrafen des Gesetzes kรถnnen in der GewO und dem WpHG nachgelesen werden.
Freie Anlageberater treten hingegen gern in Konkurrenz zu Banken, die frรผher (oder heute?) ihre Kunden gern verwalteten. Banken bieten bevorzugt Anlageprodukte des eigenen Instituts an. Gut verkaufen oder Kundenbeziehungen aufzubauen, gehรถrt fรผr viele Banker nicht zum Ausbildungsprogramm. Der freie Anlageberater hat Beginn seiner Karriere gelernt, dass Banken nach Lesart ihrer Ausbilder keine Ahnung haben und Angebote mit hohen Ertrรคgen scheuen. Erst spรคter, meist nach einem Berufswechsel des freien Anlageberaters wegen รœberqualifizierung, sind die zugesagten hohen Ertrรคge nicht beim Kunden angekommen. Das eingezahlte Kapital kam nur zum Teil oder gar nicht zurรผck. Die Mitarbeiter von Banken und Instituten gem. WpHG waren davon auch nicht gefeit. Da sie aber im Namen des Instituts berieten und die Produkte verkauften, mussten sie nicht persรถnlich haften.
Entweder … oder: Tertium non datur!
Die neuen Berufszweige des Honorar- (Finanz-) bedingen keine Zuwendungen wie Provisionen von Produktgebern oder Dritten. Der Versicherungsberater darf nur beraten, der Honorar-(Finanz-) Anlageberaters nur verkaufen. Die dafรผr ausgezahlte Provision muss dem Kunden erstattet werden. Der Berater haftet. Wenn ein Institut die Honorar-Anlageberatung ohne Vertriebsvorgaben und provisionsgestรผtzte Anlageberatung betreiben will, muss es diese organisatorisch, funktional und personell trennen. Beide Personengruppen werden heute nach vorgegebenen Kriterien geprรผft und in Register der IHK bzw. der BaFin eingetragen.

Voraussetzungen sind die gleichen

Finanz-Anlagenberater mรผssen sich kรผnftig entscheiden, ob sie weiter mit der bisherigen Erlaubnis (provisionsbasiert) oder als Honorarfinanz-Anlagenberater arbeiten mรถchten. Eine Ausรผbung provisions- und honorarbasierter gestattet der Gesetzgeber nicht. Mit der Erlaubnis zu beraten, erlischt die zum Verkaufen mit Provisionsanspruch. Die Umwidmung in den Berater funktioniert, wenn der Berechtigte seine Verpflichtungen bisher uneingeschrรคnkt erfรผllt und seine jรคhrlichen Erklรคrungen nach der Makler- und Bautrรคgerverordnung ohne Mรคngel abgegeben hat. Voraussetzungen fรผr beide: Zuverlรคssigkeit, geordnete Vermรถgensverhรคltnisse, Sachkunde und die eigene Berufshaftpflichtversicherung sind nachzuweisen. Eine Verordnung mit Details der Berufszulassung und โ€“ausรผbung, die Finanzhonorarverordnungs-Ergรคnzung, wird noch kommen.
Der Honorar- (Finanz-) Anlageberater ist darauf angewiesen, dass der Kunde โ€žnurโ€œ beraten werden will oder er passende Finanzanlageprodukte findet, die ohne Provisionen vermittelt werden kรถnnen. Das Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Auftragserteilung muss (seit 13. Juni 2014) berรผcksichtigt werden. Diese Vorgabe beinhaltet rechtliche โ€žFallenโ€œ. Der Berater sollte aus wirtschaftlichen Grรผnden vor Ablauf der 14 Tage nicht tรคtig werden. Wie erklรคrt er das dem Kunden?

Welche Konsequenzen gibt es fรผr Banken?

Ein Bankinstitut kรถnnte sich auf gemischte Leistungsangebote zurรผckziehen und rechtliche Auseinandersetzungen รผber Belange riskieren, die heute noch nicht bekannt sind. Auch Kreditvertrรคge kรถnnen in Abhรคngigkeit von Beratungen durch Externe individuell gestaltet werden. Rechtsanwรคlte und Steuerberater sollten sich vor einer Beratung รผber Finanzen oder Fonds (gegen Rechnungsstellung) รผberlegen, ob diese unter Rechts- oder Steuerberatung fรคllt.
VerstรถรŸe gegen die in diesem Aufsatz beschriebenen Gesetze kรถnnten im eigenen Beruf (sehr groรŸe) Probleme aufwerfen. An das Angebot solcher mit Akquise tรคtiger โ€žBeraterโ€œ, die gegen Honorar Fondsgestaltungen modifizieren wollen, sei an dieser Stelle verwiesen.

Gesetz ist da, es fehlt aber noch die Rechtsprechung

Jedes Gesetz muss sich โ€žfindenโ€œ. Das geschieht mit der Rechtsprechung. Beratung ist ein zweischneidiges Schwert und sollte vermieden werden, wenn dazu kein Vertrag mit Widerrufsklausel geschlossen wurde. Ohne Beratung entstehen mรถglicherweise geringere Geschรคftsaufkommen, aber weniger Angriffsmรถglichkeiten bei der Rechtsfindung. Fรผr den freien Berater ein Ausschlusskriterium zur Honorarberatung โ€“ fรผr den Wertpapierhandel einer fรผrs Institut!

Bildnachweis: kubicoo รผber istockphoto.de

Jรผrgen P. Mรผller arbeitet seit 1969 im Finanzmanagement und ist Gesellschafter der TVVG Treukapital Vermรถgensverwaltungs GmbH. Er absolvierte sein Studium in Wirtschaftsphilosophie, BWL und Jura mit dem Abschluss eines MBA.

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