Fรผr Stiftungsvorstรคnde bedeutet dies, dass bei Entscheidungen, die einem unternehmerischen Ermessen unterliegen, eine Haftung dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Mitglieder des Stiftungsvorstands
– nicht von sachfremden Interessen leiten lassen,
– die Entscheidungen auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurden,
– ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der Privatstiftung dienten
– und der Stiftungsvorstand in gutem Glauben handelte.
Sind diese Voraussetzungen der Business Judgement Rule somit kumulativ erfรผllt, handelt der Stiftungsvorstand nicht pflichtwidrig und kann daher weder abberufen noch zur Haftung herangezogen werden.
Unter der Business Judgement Rule ist im Wesentlichen der Grundsatz zu verstehen, dass ein Manager, der das Wagnis einer unternehmerischen Entscheidung eingeht, nicht dafรผr haften soll, wenn sich seine Entscheidung zwar als Irrtum herausstellt und Schaden daraus resultiert, er aber bestrebt war, auf einer informierten Grundlage und frei von Interessenkonflikten das Beste fรผr das Unternehmen zu bewirken.
Wann kann man sich auf die BJR berufen?
Der Stiftungsvorstand hat immer innerhalb des Rahmens der Gesetze und Verordnungen sowie der Stiftungserklรคrung und einer allfรคlligen Geschรคftsordnung zu handeln. Setzt sich der Stiftungsvorstand etwa รผber die Bestimmungen der Stiftungsurkunde hinweg, kann er sich nicht auf die Business Judgement Rule berufen.
Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht nach Ansicht des OGH auch dann, wenn die Pflichtverletzung aus einer Kompetenzรผberschreitung abzuleiten ist. Zu denken wรคre etwa an jenen Fall, in dem zwar dem Stiftungsvorstand die Entscheidung รผber die Veranlagung des Stiftungsvermรถgens zukommt, dieser jedoch im Innenverhรคltnis zuerst die Beratung des Stiftungsbeirats einholen muss. Trifft der Stiftungsvorstand die Entscheidung รผber die Veranlagung des Stiftungsvermรถgens ohne den Stiftungsbeirat zur Beratung beizuziehen, kann sich der Stiftungsvorstand daher nicht auf die Business Judgement Rule berufen.
Degradierung des Stift-ungsvorstands unzulรคssig
Im Gegensatz zum Geschรคftsfรผhrer einer Gesellschaft mit beschrรคnkter Haftung ist der Stiftungsvorstand gegenรผber anderen Organen der Privatstiftung jedoch nicht weisungsgebunden. Der Stiftungsvorstand darf nach hรถchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zum bloรen Vollzugsorgan degradiert werden, weshalb die Einrรคumung von Weisungs- oder Zustimmungsrechten (z.B. des Stiftungsbeirats) unzulรคssig wรคre. Keine unzulรคssige Degradierung des Stiftungsvorstands stellt nach derzeitiger Rechtslage hingegen die Einrรคumung von Beratungsrechten (etwa des Stiftungsbeirats) bei Beschlรผssen und bestimmten Rechtshandlungen des Stiftungsvorstands dar. Da Beratungsrechten keine Bindungswirkung wie Zustimmungsrechten zukommt, kann der Stiftungsvorstand, etwa im Falle einer rechtswidrigen Beratung durch den Stiftungsbeirat, unseres Erachtens auch nicht von einer Haftung gegenรผber der Privatstiftung befreit werden. Der Stiftungsvorstand sollte in diesem Fall jedoch sachlich nachvollziehbar in einer schriftlichen Stellungnahme darlegen, aus welchen Grรผnden er von der Beratung des Stiftungsbeirats abgegangen ist, um sich nicht dem Risiko einer Abberufung auszusetzen.
Fazit
Zusammenfassend ist die Entscheidung des OGH, wonach die Business Judgement Rule auch im Privatstiftungsrecht Anwendung findet, positiv zu beurteilen, da nun auch der Stiftungsvorstand โ sofern dieser den an ihn gestellten Sorgfaltsmaรstab nach den Kriterien der Business Judgement Rule einhรคlt โ einem verminderten Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Aus welchem Grund die Business Judgment Rule mit Anfang 2016 zwar ins GmbH- und Aktien-Gesetz, nicht jedoch ins Privatstiftungsgesetz aufgenommen worden ist, bleibt hingegen offen. Nach Ansicht des OGH รคndert dies allerdings nichts daran, dass die Business Judgement Rule auch uneingeschrรคnkt fรผr das Privatstiftungsrecht gilt. Fรผr Mitglieder des Stiftungsvorstands bedeutet dies, dass diese zur Vermeidung eines Haftungsrisikos sรคmtliche Entscheidungen grรผndlich vorbereiten und jeden ihrer Schritte so ausfรผhrlich dokumentieren sollten, dass sich die sorgfรคltig aufbereiteten Entscheidungsgrundlagen auch nachtrรคglich nachvollziehen lassen.
Manfred Wieland ist Grรผnder der Plattform stiftung-nextgen.at, welche disziplinenรผbergreifend aktuelle Fragen rund um รถsterreichische Privatstiftungen diskutiert. Nach dem Jura-Studium erfolgte der Schritt in die Beratung gehobener Privatkunden bei internationalen und nationalen Hรคusern.

