Einführung der E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben

Jahresabschlüsse müssen nun erst ab 2014 verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium sieht weitere Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05. Juli 2011 einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG für Zwecke der Durchführung einer erneuten Verbandsanhörung veröffentlicht. Dem Schreiben zufolge wird die verbindliche Einführung…


Jahresabschlüsse müssen nun erst ab 2014 verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das Bundesfinanzministerium sieht weitere Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05. Juli 2011 einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG für Zwecke der Durchführung einer erneuten Verbandsanhörung veröffentlicht. Dem Schreiben zufolge wird die verbindliche Einführung der so genannten E-Bilanz um ein weiteres Jahr verschoben. Damit reagiert das BMF zeitnah auf die deutliche Kritik der letzten Wochen und die klaren Forderungen nach einer erneuten Verschiebung. "Die Finanzverwaltung hat nun doch ein Einsehen und verlangt die elektronische Übermittlung von Bilanzen erst für das Jahr 2013", schildert Sebastian Koch, Partner und Leiter der Arbeitsgruppe E-Bilanz bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. "Die erstmalige elektronische Übermittlung rückt damit zwar weiter nach hinten, der Umfang der Anforderungen bleibt für die Unternehmen jedoch bestehen."

Die erneute Verschiebung kommt vielen Unternehmen entgegen: Denn laut einer aktuellen BDO Studie, durchgeführt von TNS Emnid, hat bislang nur rund ein Viertel aller befragten Unternehmen mit den umfangreichen Umstellungsmaßnahmen begonnen. "Zum jetzigen Zeitpunkt fühlen sich nur 3 Prozent aller Unternehmen ausreichend über die Anforderungen informiert, während 67 Prozent noch erheblichen Informationsbedarf haben", erläutert Koch.

Der neue BMF-Entwurf des Anwendungsschreibens hält nun sowohl für gemeinnützige Körperschaften als auch für alle anderen Steuerpflichtigen einige Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen bereit. So wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform abzugeben. Bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren bedeutet dies, dass erst für das Jahr 2013 und damit erst in 2014 elektronisch übermittelt werden muss.


Info von BDO AG Wirtschaftsprüfergesellschaft –
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Foto von Damir Cudic –
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