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„DSGVO-Konformität ist die Basis für rechtssichere Auslagerung von IT-Sicherheit“

Outsourcing ist in vielen Instituten Teil der Geschäftsstrategie und gerade im IT-Bereich weit verbreitet. Jan-Niklas Wilde, Senior Business Development Executive & Teamlead bei Myra Security, spricht über die Anforderungen für DSGVO-konforme Auslagerungen von IT-Services und das, was Finanzunternehmen hier bei der Dienstleisterwahl zu beachten haben.


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Das IT-Outsourcing ist in der Finanzindustrie an die regulatorischen Anforderungen des Gesetzgebers und der Bankenaufsicht gebunden. Besonders für wesentliche Auslagerungen gelten durch die BAIT, MaRisk und künftig auch DORA strikte Vorgaben an Prozesse und Technik, die deren Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit sicherstellen sollen.  

Neben branchenbezogener Regulatorik müssen bei der Dienstleisterwahl aber auch universelle Vorgaben an Datenschutz und Datensicherheit beachtet werden – allen voran das Regelwerk der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dessen Berücksichtigung seit dem EuGH-Urteil zu Schrems II nochmals an Dringlichkeit gewonnen hat. Vor allem auf dem verzweigten Cloud-Markt mit vielen Anbietern und Subdienstleistern warten hier regulatorische Stolpersteine.   

BANKINGNEWS: Herr Wilde, die DSGVO-Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind für viele Unternehmen eine Herausforderung. Können Sie Beispiele nennen, worauf Banken bei der Zusammenarbeit mit IT-Dienstleistern konkret achten sollten?
Jan-Niklas Wilde: Pauschale Aussagen zur Rechtssicherheit von IT-Dienstleistern und deren Services lassen sich nicht treffen. Meist muss der Einzelfall hinsichtlich eingesetzter Technologie und involvierter Unternehmen betrachtet werden. Allerdings kann ich ausführen, wo mögliche Problemfelder liegen. Generell gilt durch die DSGVO für alle Unternehmen: Immer, wenn personenbezogene Daten an einen Dienstleister zur Weiterverarbeitung übertragen werden, muss dieser als Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen. Dies umfasst etwa Passwortvorgaben, Identifikationsprozesse, IT-Nutzungsrichtlinien oder physische Sicherheitsvorgaben.  

Gelten für Anbieter aus dem Ausland besondere Regeln?
Das kommt auf den spezifischen Unternehmenssitz an. Im europäischen Geltungsbereich der DSGVO sowie in den von der EU-Kommission definierten sicheren Drittstaaten sind keine zusätzlichen Maßnahmen zu treffen. Außerhalb dieses Gebietes aber sehr wohl. Seit dem Ende von Privacy Shield im Jahr 2020 betrifft dies auch die USA, was noch heute branchenübergreifend für große Unsicherheit bei der IT-Beschaffung sorgt. Aktuell ist zwar mit dem „EU-U.S. Data Privacy Framework“ ein Nachfolgeabkommen auf dem Weg. Bis allerdings ein rechtskräftiger Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, durch den die USA wieder zu den sicheren Drittstaaten zählen würden, dürften noch einige Monate vergehen. Und wie lange dieser dann Bestand hat, ist ebenfalls fraglich. Bereits die beiden Vorgänger Safe Harbour und Privacy Shield wurden initiiert durch die Klagen des Datenschützers Max Schrems vom EuGH kassiert. Und auch das neue Abkommen wird vor Gericht penibel geprüft werden.  

Und welche zusätzlichen Anforderungen müssen Banken beim Einsatz von US-Anbietern und Providern aus unsicheren Drittstaaten nun konkret beachten?
Konkret sprechen wir hier von vertraglichen Maßnahmen wie Binding Corporate Rules (BCRs) oder Standardvertragsklauseln (SCCs). Sie gelten als Garantien zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Zudem ist ergänzend eine Risikoanalyse des Datentransfers (Transfer Impact Assessment – TIA) erforderlich, die eine Prüfung datenschutzrechtlicher Besonderheiten des Drittlandes umfasst. Je nach Ausgang des TIA sind dann nochmals ergänzende Schutzmaßnahmen zu treffen – vertraglich, organisatorisch und/oder technisch. Und selbst dann gibt es noch Szenarien, in denen die Rechtssicherheit anzuzweifeln ist. 

Welche Szenarien sind das zum Beispiel?
Das wäre beispielsweise immer dann, wenn der IT-Dienstleister für die Leistungserbringung mit unverschlüsselten personenbezogenen Daten arbeiten muss. Dieses Szenario ergibt sich etwa im Bereich der cloudbasierten IT-Sicherheit. In solchen Fällen sind laut Einschätzung des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) keine DSGVO-konformen Übertragungen möglich, da die technologische Basis zum Schutz der Daten fehlt. Denn gerade in unsicheren Drittländern mit weitreichenden Zugriffsrechten von Behörden sind technische Absicherungsmethoden unbedingt erforderlich, rein vertragliche oder prozessuale Maßnahmen reichen laut EDSA hier nicht aus. Und Umwege über Transportverschlüsselung und/oder Data-at-Rest-Verschlüsselung bieten aus Sicht der Datenschutzexperten selbst in Kombination keine ausreichende Sicherheit. 

Gibt es weitere Aspekte, die hinsichtlich DSGVO-konformer IT-Providerwahl beachtet werden müssen?
Ja, der verdeckte Datentransfer kann beim Einsatz von IT-Dienstleistern ebenfalls zum Problem werden. Die geschilderten Anforderungen gelten natürlich auch für angeschlossene Subdienstleister, insofern an diese ein Datentransfer stattfindet. Oft ist aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Unternehmen entlang der gesamten digitalen Wertschöpfungskette tätig sind – von der konkreten Service-Leistung über den Support- bis hin zu Wartungsdiensten. Das kann Verantwortlichen bei der Auslagerung von IT auf die Füße fallen. Mit europäischen Anbietern, die keine Dritten für die Leistungserbringung einsetzen, ist man hier rechtlich auf der sicheren Seite ohne Trade-offs. Was viele oft nicht bedenken, ist, dass Europa in der IT und auch der Cloud schon lange auf eigenen Beinen steht und bei Know-how und Technologie ganz vorne mitspielt. Es empfiehlt sich daher, auf lokale Expertise zu setzen und sich unnötigen Ärger mit Aufsichtsbehörden zu ersparen.

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