FIU – neue Einbahnstraße für Verpflichtete?

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen hat sich im Sommer 2017 unter dem neuen Namen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) neu ausgerichtet. Damit diese nicht zur Einbahnstraße für Verpflichtete wird, bedarf es eines Umdenkens.


Die FIU wurde sowohl fachlich als auch organisatorisch in den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums verlagert. Bildnachweis: iStock.com

Mit der nationalen Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, die am 26.06.2017 in Kraft getreten ist, wurde neben den weitreichenden Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) die neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unter dem Dach der Generalzolldirektion in Köln-Dellbrück angesiedelt. Aufgrund der Neuausrichtung der bisherigen Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU Deutschland) wurde diese fachlich und organisatorisch vom Bundesministerium des Innern (BMI) in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verlagert. Warum man hierbei einen langen und kaum aussprechbaren Namen für die neue FIU ausgesucht hat, bleibt wohl ein Geheimnis des Namensgebers.

Die Neustrukturierung der FIU soll unter anderem folgende verstärkte Kernkompetenzen beinhalten:
– Die FIU soll als zentrale Ansprechpartnerin fungieren.
– Sie soll umfassende Analysearbeit durchführen und dabei die Befugnis zur Untersagung von Transaktionen und zur Anordnung von Sofortmaßnahmen besitzen.
– Die FIU soll über Auskunft- und Datenabrufrechte gegenüber Strafverfolgungs-, Finanz- und Verwaltungsbehörden verfügen.
– Sie übernimmt eine Filterfunktion einer Filterfunktion und trägt dafür Sorge, dass nur „werthaltige Sachverhalte“ unverzüglich zur Strafverfolgung weitergeleitet werden.
– Die FIU soll die Strafverfolgungsbehörden entlasten, indem sie Ressourcen zur Fallermittlung und -verfolgung freisetzt.
– Sie soll die Zusammenarbeit mit allen Organen stärken und die Aufklärung, die Verhütung und/oder die Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei zuständigen Behörden ausbauen.
– Zu guter Letzt besitzt die FIU eine Koordinierungsfunktion gegenüber Länderaufsichtsbehörden zur Sicherstellung flächendeckender Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Mit der Neufassung des GwG wurde zum einen der Kreis der Verpflichteten erweitert und zum anderen der neue Grundsatz der elektronischen Kommunikation eingeführt, was die künftige Nutzung der neuen Webanwendung „go AML“ als Meldeportal mit sich gebracht hat. Dies war gerade vor dem Hintergrund erforderlich, dass das Meldeaufkommen in Deutschland laut des letzten FIU-Jahresberichts 2016 mit 40 Prozent (40.690 VM) gegenüber 2015 (29.108 VM) seine zweithöchste Steigerung seit Bestehen der FIU erfahren hat.

Aussehen der Rückmeldung zur Relevanz ist aktuell kaum bekannt

Verpflichtete sind künftig angehalten, ihre Verdachtsmeldungen über das neue Meldeportal „go AML“ in elektronischer Form gemäß § 45 GwG nur noch an die „echte“ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu übermitteln. Erfreulicherweise sind damit doppelte Meldewege, die noch der § 11 Abs.1 GwG a.F. vorsah, entfallen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll hierbei den Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz ihrer Meldung geben. Wie diese konkret aussehen wird, ist kaum bekannt. Klar ist, dass die Verpflichteten eine systemseitig generierte Eingangsbestätigung für die Übermittlung ihrer Verdachtsmeldung erhalten werden.

Zusammenarbeit zwischen FIU und Strafverfolgungsbehörden angepriesen

Begrüßenswert ist die normierte Aufgabe der neuen FIU, sich mit den Verpflichteten insbesondere zu Typologien und Trends im Bereich von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelmäßig auszutauschen. Ob jedoch die neue Zentralstelle die vorgegebene Pflicht – insbesondere Rückmeldungen an die Verpflichteten zur Optimierung des Meldeverfahrens – vorzunehmen vermag, ist stark anzuzweifeln, da jüngste Aussagen von Vertretern des Zollkriminalamtes diese gerade nicht vorsehen. Im Gegenzug werden die organisatorisch verbesserte Zusammenarbeit und der Austausch zwischen der neuen FIU und den Strafverfolgungsbehörden hoch angepriesen. Die einseitige Zusammenarbeit mit Verpflichteten hingegen wird in eine neue Einbahnstraße verlaufen, da sie derzeit mit keiner Rückmeldung zu den abgegebenen Verdachtsmeldungen zu rechnen braucht.

Hierzu wäre die neue FIU mit einem verstärkten Personaleinsatz von 165 Beschäftigten nunmehr in der Lage, und zudem könnte man die staatsanwaltlichen Rückmeldungen (etwa Einstellungsverfügungen), die ohnehin von den Strafverfolgungsbehörden der FIU zur Verfügung gestellt werden, ohne Mehraufwand an die Verpflichteten lediglich weiterreichen. Dies wäre angesichts des gesetzlichen Auftrags, ihre internen Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stetig fortzuentwickeln und anzupassen, für die Verpflichteten von enormer Bedeutung.

Eine kürzlich von LexisNexis veröffentlichte Studie zeigt, dass Finanzdienstleister jährlich mehr als 46 Milliarden US-Dollar für ihre Prozesse der Anti-Geldwäsche-Compliance aufwenden. Der Mehraufwand liegt demnach eindeutig bei den Verpflichteten. Vor diesem Hintergrund sollte man der berechtigten Forderung Rechnung tragen und Rückmeldungen an den meldenden Verpflichteten zum wesentlichen Bestandteil einer funktionierenden Zusammenarbeit erklären. Andernfalls könnte die Zusammenarbeit in der neuen Einbahnstraße für Verpflichtete enden, was als dringender Appell zum Umdenken bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verstanden werden sollte.