Geldwäscheprävention, ein reines Bankenthema?

Bei Geldwäsche denken die meisten Menschen sofort intuitiv an Banken. Doch auch außerhalb der Bank gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Geldwäsche. Es ist zu hoffen, dass dies allmählich ins breitere Bewusstsein und in die Gesetzgebung dringt.


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Im Jahr 2013 gaben Banken in Deutschland 16.686 Verdachtsmeldungen ab. Das Gesetz kennt allerdings noch Verpflichtete außerhalb der Bankenbranche (§ 2 I Nr. 7-12 GWG), die in toto allerdings nur 163 Meldungen abgaben. Wird hier etwa mit zweierlei Maß gemessen? Und hier stellt sich schon die zweite und viel wichtigere Frage, nämlich ob wir durch die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie darauf hoffen können, dass die Geldwäscheprävention in Zukunft auch außerhalb der Banken an Bedeutung gewinnt? Ich hoffe es sehr, denn der Geldwäscher kommt heute nicht mehr mit der Sporttasche voller kleiner Scheine an den Schalter einer Filialbank. Trotz der bekannten Typologien zur Einschleusung von Bargeld in den Finanzkreislauf durch den Kauf und Verkauf von Luxusgütern, Autos, Immobilien, Schmuck und weiteren Wertgegenständen verwundern die bisher genannten 163 Meldungen doch sehr.

Es wird besser

Um mal bei der Metapher der Sporttasche zu bleiben: Es drängt sich mir der Verdacht auf, dass viele Entscheidungsträger immer noch dieses Bild im Kopf haben, wenn sie an Geldwäsche denken. Dabei lässt sich Schwarzgeld ganz einfach durch Onlinebanking von jedem Ort der Welt aus verschleiern. Die Ineffizienz bei länderübergreifenden Ermittlungen tun ihr übriges dazu.
Mit Interesse habe ich die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen der BaFin zur Umsetzung der entsprechenden EBA-Leitlinie gelesen. Auch wenn dort nicht der explizite Bezug zur Geldwäscheprävention hergestellt wird, finden sich doch Elemente, die von Seiten der Aufsicht erkennen lassen, dass die Sicherheit des Zahlungsverkehrs eine Aufgabe von viel mehr Teilnehmern geworden ist als noch vor zehn Jahren und dass man sich der Verschiebung hin zu digitalen Verfahren bewusst ist.

Geldwäscheprävention geht nicht nur Banken etwas an

Eine ähnliche maßgeschneiderte Handlungsanweisung wünsche ich mir auch für Autohändler oder Immobilienmakler. Mir ist klar, dass ein kleines Unternehmen nicht die gleichen strengen Vorgaben und Kontrollen wie eine große Bank stemmen kann. Genau deshalb bedarf es maßgeschneiderter Lösungen, die eine effektive gesamtstaatliche Geldwäscheprävention ermöglichen. In diesem Zuge sollte man auch die Zuständigkeit der kommunalen Ordnungsämter auf den Prüfstand stellen. Die Geldwäscheprävention sollte keine reine Aufgabe der Banken sein, zu mannigfaltig sind die Zahlungsströme und Möglichkeiten geworden, Gelder zu bewegen.
Einen positiven Ausblick und eine wirklich sinnvolle Waffe gegen die bösen Buben sehe ich am Horizont aufziehen. Ein Blick in die 4. EU-Geldwäscherichtlinie begründet meine Hoffnung und meinen Mut „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die […] genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden […]“. Bisher haben wir mit Auskunfteien zwar gute Erfahrungen gemacht, aber sobald man (mehrmals) über die Landesgrenzen innerhalb der Union springt, ist eine Identitätsverschleierung immer noch zu leicht. Der konsequente Ausbau dieser Register innerhalb der EU setzt ein Zeichen für gewollte Transparenz und wird uns in unserem Hause noch weiter darin bestärken, bei intransparenten Firmen-Konstruktionen die rote Karte zu zücken.

Das Komplizierte aus der Komplexität nehmen

Apropos, in unserem Hause konnte im vergangen Jahr eine simple Maßnahme durchgesetzt werden die sich zu einem Erfolg entwickelt hat. Die Ausgangslage ist eine sehr umfangreiche Customer-Acceptance-Policy. Diese Textlastigkeit eröffnete uns einen gewissen Spielraum, der allerdings nicht geplant war.
Geplant war eine straffe und simple Matrix, die auf der X-Achse den Fall (z.B. WB Inland/ WB Europa / WB Welt) beschreibt und auf der Y-Achse angibt, wer diese Neukundenannahme bearbeitet. Hier wird entschieden, wer die Neukunden freigibt bzw. ablehnt und in welchen Fällen zusätzliche Unterlagen einzureichen sind. Der Versuch ist geglückt. Zum einen ist der gewünschte Steuerungseffekt eingetreten und zum anderen wird die Beschäftigungsdauer mit einem Kunden länger. Das alles führt zu einer Qualitätsverbesserung durch ein besseres Verständnis des Geschäftsmodells. Das ist gelebtes Know-Your-Customer-Prinzip. Das Streichen von Prosa führt darüber hinaus zu einer Reduktion von Nachfragen, denn die Aussagen sind unmissverständlich und klar. Manchmal gelingt es eben auch in einem hochregulierten Bereich erfolgreich das Komplizierte aus der Komplexität von Prozessen zu nehmen.

Fazit

Es bleibt weiterhin ein sehr spannendes Betätigungsfeld in der Bank. Ich hoffe aber sehr, dass die Impulse, die von der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ausgehen, in der nationalen Gesetzgebung dazu führen werden, die Aufgabe der Geldwäscheprävention auf breitere Schultern zu verteilen und somit nicht mehr nur die Banken in die Pflicht zu nehmen.

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