Verbesserung der finanziellen Transparenz für Krypto-Vermögenswerte

Längst kann dem Kryptohandel nicht mehr nachgesagt werden, er sei vor Finanzkriminalität sicherer als herkömmliche Transaktionen. Stattdessen stellt es Aufsichtsbehörden vor eine besondere Herausforderung, Sicherheitsmaßnahmen für digitale Vermögenswerte anzupassen. Vincent Gaudel von LexisNexis Risk Solutions über die Entwicklungen im Bereich Regulatorik von Kryptowährungen.


Verbesserung der finanziellen Transparenz für Krypto-Vermögenswerte

ADVERTORIAL

Gesetze, die bisher für traditionelle Finanzintermediäre galten, auf Anbieter digitaler Vermögenswerte anzuwenden – daran arbeiten globale Aufsichtsbehörden verstärkt. Etwa nahm die Financial Action Task Force (FATF), welche die globalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgibt, digitale Vermögenswerte 2018 in ihre 40 Empfehlungen auf. Im selben Jahr wurden digitale Währungsadressen in die Liste des Office of Foreign Asset Control (OFAC) aufgenommen.

Türsteher gegen Krypto-Missbrauch

Diese Empfehlungen weitet die FATF nun auf die Anbieter virtueller Vermögenswerte (Virtual Asset Service Provider oder VASP) aus. Sie sollen als „Gatekeeper“ fungieren, um Missbrauch von Kryptowährungen durch Finanzkriminelle zu verhindern. Ein Teil der FATF-Standards besteht aus Präventivmaßnahmen, die sowohl von Finanzinstituten als auch von bestimmten Nicht-Finanzunternehmen umgesetzt werden müssen. Sie umfassen das Sammeln von Kundeninformationen sowie den Ursprung und Bestimmungsort der Gelder und den Zweck der Geschäftsbeziehungen. In Situationen mit höheren Risiken, wie etwa bei Beziehungen zu politisch exponierten Personen (PEP), sollen verstärkt Due-Diligence-Maßnahmen Anwendung finden.

Um sicherzustellen, dass die Aktivitäten des Kunden mit seinem Risikoprofil übereinstimmen, empfiehlt es sich zudem, laufende Transaktionen zu überwachen. Auffälligkeiten sollten dann umgehend der Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet werden. Außerdem müssen die VASP ihren Kundenstamm und ihre Transaktionen anhand geltender Sanktionslisten überprüfen, damit gewährleistet ist, dass die finanziellen Sperrmaßnahmen auch eingehalten werden. Daher ist es wichtig, sich mit Screening-Tools für die Verwaltung von Geschäftsbeziehungen auszustatten.

Infrastrukturen für den Informationsaustausch

Eine der wichtigsten Präventivmaßnahmen der FATF bezieht sich auf den Geldtransfer (Empfehlung 16). Diese Empfehlung besagt im Wesentlichen, dass ein Zahlungsdienstleister, der einen Geldtransfer sendet, Informationen zur Identifizierung des Auftraggebers und des Begünstigten sammeln und an die anderen beteiligten Zahlungsdienstleister der Zahlungskette weiterleiten muss.

Die Einhaltung von Empfehlung 16 ist ein brisantes Thema, und die Fortschritte der Branche werden von der internationalen Aufsichtsbehörde für Finanzkriminalität aktiv überwacht. Es gibt Initiativen zur Schaffung von Infrastrukturen für den Informationsaustausch, die es VASPs ermöglichen, die Namen der an Krypto-Transaktionen beteiligten Parteien auszutauschen und zu überprüfen. Die Europäische Union ist auch dabei, verbindliche Anforderungen für den Austausch von  Identifizierungsinformationen für Überweisungen in Krypto-Anlagen einzuführen. Damit würde sich der Anwendungsbereich der EU-Verordnung zur Umsetzung von FATF-Empfehlung 16 erweitern.

Die Transparenz von Geldtransfers ist eine entscheidende Maßnahme, um Missbrauch zu verhindern – sowohl im traditionellen als auch im digitalen Finanzsystem. Insofern sind diese regulatorischen Entwicklungen ein Schritt in die richtige Richtung. LexisNexis Risk Solutions verfügt über die Screening-Tools, die es sowohl dem traditionellen Finanzsektor als auch dem Segment der digitalen Vermögenswerte ermöglichen, Risiken der Finanzkriminalität zu erkennen, zu bewerten und zu mindern.

Tipp: Interessieren Sie sich für andere spannende Beiträge zum Thema Fraudmanagement? Dann lesen Sie hier „Strohmanngeschäfte im KFZ-Bereich“ von Thomas Spari oder schauen Sie sich hier die Infografik „Gier trifft Gier“ an.