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Die Entourage von politisch exponierten Personen als Bankkunden

Banken müssen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten politisch exponierte Personen (PEP) in ihren Kundendatenbanken kennzeichnen und deren Geschäftsbeziehungen als solche mit erhöhten Risiken behandeln. Die korrekte Umsetzung dürfte im Tagesgeschäft oftmals nicht einfach sein. Insbesondere dann nicht, wenn der Kunde der sogenannten „Entourage“ einer PEP zuzurechnen ist.


Ein Drahtseilakt: die Kennzeichnung politisch exponierter Personen und ihrer Entourage. Bildnachweis: iStock.com/eelnosiva

Im Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) wird die Entourage wie folgt definiert: „Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Abs. 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen“ (Art. 2a Abs. 2 GwG).

Als essentiell wichtig erscheint mir hier das Attribut „erkennbar“, welches der Bank unterstützend ermöglicht, den erwähnten Personenkreis zwar grundsätzlich zu erkennen, diese die Pflicht aber nur mit zumutbaren Mitteln zu erfüllen hat. Eine Eruierung der erkennbar Nahestehenden dürfte sich darin erschöpfen, dass öffentliche Quellen und Datenbanken dies belegen, interne Informationen darüber vorliegen oder die persönliche Verflechtung allgemein bekannt ist.

Es liegt in der Natur der Sache, insbesondere wenn eine Bank ihre PEP nur mittels automatischen Abgleichs des Kundenstamms mit den PEP-Listen eruiert, dass die Entourage einer PEP, insbesondere die nicht gelisteten Personen, wohl nur mittels manueller Recherche erkannt werden kann. Es wird somit ein Initialalert einer PEP vorausgesetzt, welcher eine Abklärung in Gang setzt, anlässlich welcher der „Dunstkreis“ der PEP zu erfassen versucht wird. Sollte also eine Bank keine Geschäftsbeziehung mit einer bestimmten PEP führen, jedoch deren Tochter im Kundenstamm haben, so dürfte eine gehörige Erkennung schwerfallen, es sei denn, die Tochter wäre vom Listen-Provider der betroffenen Bank als Entourage einer PEP erkannt und gelistet worden, oder die Tochter gäbe von sich aus Informationen über ihren politisch exponierten Vater ihrem Kundenberater preis. Letzterer müsste im Rahmen seiner Tätigkeit dazu verpflichtet sein, Wahrnehmungen solcher Art an die Compliance-Abteilung der Bank zu melden.

Familiär einer PEP nahestehend dürften mindestens alle direkten Familienangehörigen der PEP sein sowie deren Ehefrau, Kinder und Geschwister (vgl. FAQs on PEPs der Wolfsberg Group aus dem Jahr 2008). Als Angehörige gelten somit nicht nur blutsverwandte, sondern auch angeheiratete, adoptierte oder gleichartig verbundene Angehörige (vgl. FATF Guidance PEP, Recommendations 12 and 22 vom Juni 2013).

Geschäftlich einer PEP nahestehend dürften in erster Linie die allgemein öffentlich bekannten engen Geschäftsfreunde sein sowie auch die persönlichen Berater der PEP. Insbesondere von Belang sind die Finanzberater der PEP oder jene relevanten Personen, welche für die PEP maßgeblich im Finanz- und Treuhandbereich tätig sind (vgl. FAQs on PEPs der Wolfsberg Group aus dem Jahr 2008). Insgesamt dürfte es sich somit – nach meiner Auffassung und aufgrund der Lehrmeinungen – bei den geschäftlich einer PEP nahestehenden Personen aggregiert ausschließlich um solche handeln, bei welchen die Beziehung kumulativ a) erkennbar nahe ist; b) bekannt ist; c) unüblich eng ist; d) die Beeinflussung tatsächlich gegeben oder Beeinflussbarkeit mindestens zu erwarten ist; und e) die Betroffenen außerordentlich gut profitieren lässt.

Neben familiär und geschäftlich einer PEP nahestehenden Personen spricht das Schweizer GwG explizit zudem von persönlich einer PEP nahestehenden Person. Dieser Begriff dürfte jene Personengruppe umschließen, welche weder zur Familie der PEP noch zu deren Geschäftspartnern gehört, jedoch eine anderweitige beeinflussende Rolle einnimmt oder mindestens potentiell einnehmen könnte. Denkbar wären nach meiner Meinung insbesondere und nicht abschließend: a) enge Freunde und Vertraute; b) Kommilitonen und Mentoren aus früheren oder gegebenenfalls aktuellen Studien- bzw. Weiterbildungszeiten; c) persönliche Finanz-, Steuer-, Lebens- und Gesundheitsberater; und d) enge gemeinsame Club-/Vereinsmitglieder aus etwa Serviceclubs oder Sportvereinen. Um den Kreis der persönlich nahestehenden Personen vernünftig eingrenzen zu können, muss die Rolle der betreffenden Person sicherlich auch hier offenkundig und öffentlich nachvollziehbar eine tatsächlich beeinflussende sein.

Es kann nach meiner Meinung insgesamt nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der gesamte Personenkreis um eine PEP gleichmäßig einen hohen Einflussbereich darstellt. Es bedarf stets der Würdigung des Einzelfalls, ob eine Person, welche dem persönlichen Lebensbereich einer PEP zugerechnet werden kann, tatsächlich als politisch exponiert im Sinne einer Entourage gilt.

Disclaimer:
Der Inhalt des vorliegenden Artikels ist die persönliche Meinung des Autors. Die Informationen entsprechen sinngemäß dem entsprechenden Kapitel in der Master-Thesis „Rechts- und Reputationsrisiken für Banken bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP)“, geschrieben vom Autor im Rahmen des Studiengangs MAS in Business Law an der FFHS und eingereicht am 20. Juni 2016.

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