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„IS-Terroristen nutzten Flüchtlingskonto zur Finanzierung der Attentate“

Die Schlagzeile ist fiktiv, doch das Risiko ist real. Die Ermittlungen nach den jüngsten Anschlägen von Paris haben gezeigt, dass sich Terroristen die aktuelle Flüchtlingssituation zu Nutze machen, um als vermeintliche Asyl- und Schutzsuchende getarnt nach Europa und Deutschland zu gelangen. Niemand kann ausschließen, dass sie hier auch Konten zur Vorbereitung ihrer Aktivitäten eröffnen. Eine…


aluxum via istockphoto.de

Bereits seit dem Sommer letzten Jahres werden die Risiken einer Kontoeröffnung für Flüchtlinge zwischen der Bankenlobby, der Bundesregierung und der BaFin heftig diskutiert. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei insbesondere ein Schreiben der BaFin an die Deutsche Kreditwirtschaft und den Deutschen Sparkassen- und Giroverband, welches von den Bankenvertretern kritisiert wird.

Auflockerung der Anforderungen an die Legitimation von Flüchtlingen durch die BaFin

Da eine Kontoeröffnung für Flüchtlinge im Einklang mit den geltenden geldwäscherechtlichen Anforderungen an die Identifizierung eines Kunden praktisch nicht möglich ist, hat die BaFin im August letzten Jahres eine Übergangsregelung hinsichtlich der zulässigen Legitimationsdokumente für Asyl- und Schutzsuchende verfügt. Nach dieser soll es für die Kontoeröffnung eines Flüchtlings ausreichen, wenn dieser ein Dokument mit amtlichem Briefkopf einer deutschen Ausländerbehörde, Identitätsangaben, Lichtbild sowie Siegel und Unterschrift der Behörde vorweisen kann. Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder anerkannten Ausweisersatzes zwecks zweifelsfreier Identifizierung ist nach dem einschlägigen Schreiben der BaFin im Fall von Flüchtlingen derzeit nicht erforderlich.

Bedenken im Umgang mit der Verwaltungspraxis

Die Absenkung der Legitimationsanforderungen für Asyl- und Schutzsuchende durch die BaFin ist aus mehreren Gründen mit Vorsicht zu genießen: Zunächst muss festgehalten werden, dass die Dokumente, die aktuell von Ausländerbehörden an Flüchtlinge ausgegeben werden, von Bundesland zu Bundesland variieren. Ohne eine intensive Beschäftigung mit den verwendeten Dokumenten ist es unmöglich, echte Dokumente von gefälschten oder gar erfundenen zu unterscheiden. Zwar sollen die unterschiedlichen Registrierungsdokumente noch im Laufe des Jahres 2016 durch einen bundesweit einheitlichen sogenannten „Ankunftsnachweis“ mit fälschungssicheren Elementen ersetzt werden. Bis diese Ankunftsnachweise im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden, wird aber noch einige Zeit ins Land gehen.

Darüber hinaus werden auch die Angaben in diesen Nachweisen – wie auch in den bislang ausgestellten Registrierungsdokumenten – nicht selten lediglich auf Angaben des jeweiligen Asyl- und Schutzsuchenden beruhen. So besteht durchaus die Gefahr, dass Individuen, die auf internationalen Fahndungs- oder Sanktionslisten stehen, falsche oder fiktive Namen angeben, in der Folge mit den erlangten Registrierungsdokumenten Konten eröffnen und dann Beträge aus dem Ausland für terroristische oder sonstige kriminelle Aktivitäten über diese Konten schleusen. Ein Risiko, welches insbesondere international tätige deutsche Banken fürchten, die schon mit den empfindlichen Sanktionen US-amerikanischer Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden bei Verstößen gegen internationale Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Bekanntschaft gemacht haben.

Aus Sicht der Verantwortlichen dieser Institute gibt es derzeit keine Garantie dafür, dass die von der BaFin mittels Rundschreiben verfügte Auflockerung der international geltenden Anforderungen an die Identifizierung von Neukunden von ausländischen Strafverfolgungsbehörden als rechtmäßig anerkannt wird. Auch der Bundesverband deutscher Banken ermahnt die Banken und Sparkassen daher eindringlich, trotz aller Hilfsbereitschaft die strengen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Zahlungskontengesetz und Identitätsprüfungsverordnung

Ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit im Umgang mit der Legitimation von Flüchtlingen bei Kontoeröffnungen ist dringend geboten. Ein entsprechendes Gesetz steht auch bereits in den Startlöchern in Form des Entwurfs des Zahlungskontengesetz (ZKG). Das ZKG dient der richtlinienkonformen Umsetzung der europäischen Zahlungskontenrichtlinie, die jeder Person, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU hat, einschließlich Asyl- und Schutzsuchender, das Recht auf ein sogenanntes Basiskonto einräumt. Gemeinsam mit dem Zahlungskontengesetz soll in Deutschland auch eine neue Identitätsprüfungsverordnung (IdPrüfVO) erlassen werden, die solche ausländerrechtlichen Dokumente, die ein Bleiberecht rechtfertigen, aber keinen Passersatz darstellen, als gleichwertige Dokumente zur Legitimation von Neukunden einstuft. Das Zahlungskontengesetz und die begleitende IdPrüfVO werden voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2016 zeitgleich in Kraft treten. Zwar wird auch der Entwurf des ZKG derzeit von den Interessenvertretern der Banken noch aus diversen Gründen kritisiert. So wird zum einen gefordert, dass die Lockerung der Ausweispflicht durch das ZKG und die IdPrüfVO auch international anerkannt werden müsse. Zum anderen wird bemängelt, dass die vorgesehenen Fälle, in denen Banken und Sparkassen es ablehnen dürfen, ein Basiskonto zu eröffnen bzw. zu kündigen, zu kurz greifen. Zumindest wird jedoch mit dem ZKG der Handlungsspielraum der Banken bei der Kontoeröffnung für Asyl- und Schutzsuchende endlich gesetzlich verankert und damit die seit August letzten Jahres bestehenden Bedenken im Umgang mit der bloßen Verwaltungspraxis der BaFin entschärft. Auch der sich aus dem ZKG ergebende neue gesetzliche Freiraum im Kundenannahmeprozess für Flüchtlinge wird allerdings nur unter Anwendung der gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen sein, um einen Missbrauch durch kriminelle Elemente auszuschließen bzw. so weit wie möglich zu verhindern.

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