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Ausgewählte Neuerungen zum Thema Auslagerungen in der 5. MaRisk-Novelle

Am 27. Oktober 2017 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die mittlerweile fünfte Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Welche Neuerungen ergeben sich hieraus für das Thema „Auslagerungen“?


Bildnachweis: iStock.com/Ahmetov_Ruslan

Die Veröffentlichung der 5. MaRisk-Novelle wurde seitens der Finanzwirtschaft seit geraumer Zeit erwartet und ist das Ergebnis von zwei durchgeführten Konsultationsphasen. Ein zentraler Aspekt der Neuerungen bzw. Verschärfungen in der Novelle wurde im AT 9 zum Thema „Auslagerungen“ vorgenommen.

Die Abgrenzung von sonstigem Fremdbezug und Auslagerungen

Im AT 9 wird unter anderem explizit konkretisiert, wann es sich bei dem Erwerb einer Software und damit verbundenen Unterstützungsleistungen um einen sogenannten „sonstigen Fremdbezug“ handelt und ab wann der Tatbestand einer Auslagerung vorliegt. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn Software erworben und implementiert wird, die zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken (also Risikocontrolling- oder Risikomanagementsysteme) oder zur Erbringung von bankgeschäftlichen Aufgaben (Kernkompetenzen des jeweiligen Instituts) von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Unterstützungsleistungen werden seitens der Aufsicht als Auslagerung angesehen und unterliegen somit den Anforderungen des AT 9 der MaRisk. Darüber hinaus gilt der Betrieb dieser Software durch einen Dritten ebenfalls als Auslagerung.

Einrichtung eines zentralen Auslagerungsmanagements

Eine erweiterte Anforderung an Auslagerungen stellt die Einrichtung eines sogenannten „zentralen Auslagerungsmanagements“ dar. Dieses hat die Aufgabe, entsprechende Kontroll- und Überwachungsprozesse im Hinblick auf die Auslagerungen einzurichten, die Auslagerungen sachgerecht zu dokumentieren, die Fachbereiche im Hinblick auf das Thema Auslagerungen zu unterstützen, die durch die Fachbereiche durchzuführenden Risikoanalysen zu koordinieren sowie ein Berichtswesen an die Geschäftsleitung einzurichten.

Auslagerbarkeit von besonderen Funktionen

Eine wesentliche Neuerung mit zum Teil erheblichem Aufwand für die deutsche Finanzindustrie stellen die erweiterten Anforderungen an Auslagerungen dar. In diesem Zusammenhang stellt die Aufsicht klar, dass eine Vollauslagerung von sogenannten „besonderen Funktionen“ (Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Demnach ist diese Auslagerung beispielsweise lediglich für Tochterinstitute zulässig, sofern der Auslagerungsnehmer das Mutterunternehmen ist und das Tochterunternehmen sowohl für die Gruppe selbst als auch für den nationalen Finanzsektor nicht wesentlich ist. Nach Auffassung des Autors besteht ein gewisser Interpretationsspielraum, ob die Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein müssen oder ob die Erfüllung eines Tatbestandes genügt. Wenngleich die Wesentlichkeit innerhalb der Institutsgruppe in der Regel im Rahmen der jährlich durchzuführenden Risikoinventur durch das Mutterinstitut analysiert wird, führen die MaRisk keine Definition im Hinblick auf den Tatbestand der Wesentlichkeit für den nationalen Finanzsektor auf. Ein direkter Zusammenhang mit einer etwaigen Systemrelevanz kann nach Auffassung des Autors nicht geknüpft werden. Insofern kann es an dieser Stelle zu einer gewissen Rechtsunsicherheit für die betroffenen Kreditinstitute kommen. Es wäre sicherlich anzuraten, dass die Aufsicht in dieser Angelegenheit eine Klarstellung bzw. ihre Erwartungshaltung formuliert.

Weniger Synergieeffekte aber mehr interne Fachkompetenz

Diese verschärften Anforderungen führen bei einigen Instituten dazu, dass bereits erzielte Synergieeffekte innerhalb einer Institutsgruppe zukünftig nicht mehr erzielt werden können, da in den Einzelinstituten ein entsprechender Ressourcenaufbau durchgeführt werden muss, um den Anforderungen zu genügen. Nichtsdestotrotz kann hierdurch erzielt werden, dass bei derart zentralen Funktionen innerhalb eines Instituts entsprechend Fachkompetenz innerhalb des Hauses verbleibt. Es ist ebenfalls anzunehmen, dass bei hausinterner Besetzung beispielsweise der Compliance-Funktion die entsprechenden Verantwortungsträger bessere Sachkenntnis über die institutsspezifischen Gegebenheiten, Prozesse und Produkte besitzen, als dies selbst bei Besetzung durch Mitarbeiter der jeweiligen Mutterinstitute möglich wäre.

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