Die Altersbeschränkung von Lotto und Glücksspielen! Was dürfen unsere Kinder?

Die Altersbeschränkung von Lotterien und Glücksspielen unterliegt dem Jugendschutz. Doch was düfen Kinder hier eigentlich und wie können sie vor Gefahren geschützt werden?


Dass der Umgang mit Geld erlernt werden sollte, beweisen uns die Erwachsenen selbst, welche in ihrer Geschäftstätigkeit im Finanzwesen sich oftmals wie kleine Kinder verhalten und sich des Öfteren, um es einmal gelinde auszudrücken, geradezu verzocken. Die Altersbeschränkung von Lotterien und Glücksspielen unterliegt deswegen dem Jugendschutz. Die Teilnahme an Glückspielen und Lotterien ist laut dem Glücksspielstaatsvertrag für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gesetzlich verboten und somit untersagt. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen dienen dem Zweck, Jugendliche über das Suchtpotenzial von Glücksspielen aufzuklären, diese zu sensibilisieren sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld zu stärken.

Dies sollte bereits im Kindesalter erfolgen und wird mit dem Paragrafen 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGS), dem sogenannten Taschengeldparagrafen, zu einer gesellschaftserziehenden Pflicht. Dass die finanzielle Erziehung bereits im Kindesalter erfolgt, kann somit als nicht zu gering eingeschätzt werden und muss in Anbetracht der Zukunft des Finanzwesens somit immer mit dem Glücksspiel vereinheitlicht werden. Spielen auf z.B. Glücksspielportalen wie „www.lottoland.com“ bleibt somit auch in Zukunft nur Erwachsenen vorbehalten.

Der Taschengeldparagraf und das eigene Konto für Kinder!

Im Gegensatz zum Glücksspiel darf ein sogenanntes Schülerkonto bereits ab einem Alter von 7 Jahren von einem Erziehungsberechtigten eröffnet werden. Hiermit ist es dem Kind erlaubt, Bargeld am Automaten abzuheben oder zum Beispiel die Schulmensagebühren mittels der Geldkarte selbstständig zu bezahlen. Dem Gesetzgeber geht es somit in erster Linie darum, Kindern den richtigen Umgang mit Geld beizubringen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist, der bereits zuvor erwähnte Paragraf 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGS), der Taschengeldparagraf, der Minderjährige ab 7 Jahren somit beschränkt geschäftsfähig macht.

Dabei wird die Gabe eines Taschengeldes den Eltern keineswegs gesetzlich vorgeschrieben, sondern allenfalls vorgeschlagen. Im pädagogischen Sinne steht somit der erzieherische Charakter im Vordergrund, der sowohl der Wertschätzung gegenüber den Finanzen dient, als auch dem sozialen Belang einer Gruppenzugehörigkeit. Die Beteiligung des Kindes an Kinobesuchen oder anderen Gesellschaftsereignissen wird somit als prägend eingestuft, welches den richtigen Umgang mit Geld somit einen höheren Sinn gibt.

Eigene Finanzen stets im Auge behalten!

Zielführend ist es somit, dass sich das Kind seinen Bewegungsfreiraum durch einen korrekten Umgang mit den eigenen Finanzen aneignet. Rein pädagogisch betrachtet, ist dies auch weitaus sinnvoller, als das Risiko einer spielsuchtgefährdeten Gesellschaft einzugehen und dem Kind die Gefahren des Glücksspiels durch mehr gesellschaftliche Aktivität anzutrainieren.

Mit den sogenannten Taschengeldtabellen wird den Eltern sozusagen eine Richtschnur mit auf den Weg gegeben, die jedoch mehr als eine Empfehlung verstanden werden sollte. So ist es mit Sicherheit sinnvoll, einem Kind altersabhängig weder zu wenig noch zu viel Taschengeld zu geben. Vielmehr sollte die wöchentliche oder monatliche Auszahlung durch eine stufenweise Erhöhung ab einem Alter von 4 Jahren erfolgen und sich somit bis zu einem Alter von 18 Jahren stetig steigern. Diese finanzielle Unabhängigkeit sollte jedoch mit einer höheren Kontrolle des Internets einhergehen, welches für Kinder das größte Risiko darstellt, um in finanzielle Verluste oder sogar in eine Spielsucht zu geraten. So ist es möglich, die heimischen Router mit sogenannten Blacklists zu versehen, die das Glücksspiel nur noch jenen erlaubt, die maßgeblich dafür selbst verantwortlich sind, nämlich den Erwachsenen.